Effektive und rechtssichere Dokumentation
§ 6 ArbSchG
Der Gesetzgeber legt mit dem § 6 ArbSchG und diversen Rechtverordnungen klar fest,
dass der Unternehmer über eine aussagefähige Dokumentation verfügen muss.
Darin sollen, die Gefährdungsbeurteilung, die daraus resultierenden Maßnahmen und die Überprüfung, erfasst werden.
Information
Gerne übernehmen wir für Sie die regelmäßige (nach individuellem Bedarf) Weiterführung oder ergänzende Dokumentation bei Veränderungen in Ihrem Unternehmen.
In einer rechtssicheren Dokumentation sind mindestens folgende Dokumente zu erfassen:
Leistungen
Die Dokumentationspflicht in erster Linie dem Unternehmer zu. Allerdings kann er diese Aufgaben auf geeignete und zuverlässige Personen delegieren. Das kann eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (intern/extern) sein.
Allerdings ist der Arbeitgeber mit der Delegation nicht aus der Haftung. Überwachungs- und Kontrollpflichten bleiben bestehen.
Darüber hinaus gibt das Gesetz die Pflicht auf, Arbeitsunfälle mit tödlichem Ausgang und solche, die zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen führen, zu dokumentieren.
Der Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind.
Richten sich nach Auftragsgröße, Umfang und Aufwand unserer Leistungen. Unser Preis – Leistung – Verhältnis gestaltet sich fair und transparent, sodass Sie im Vorfeld eine klare Kostenübersicht erhalten.
Als bestehender Kunde erhalten Sie bei Buchung von Schulungen/Ausbildungen, für Ihre Führungs- und Fachkräfte sowie für Ihre Mitarbeiter, einen Nachlass von 10 % auf die jeweilig aufgeführte Gebühr.
Ansprechpartner Metin Aycil
Telefonnummer
0911/ 146 90870
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