Brandschutz
Die getroffenen Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes sollen Brände verhindern, sowie bei Notfällen oder im Katastrophenfall, die Schäden möglichst gering halten.
Der Arbeitgeber steht in der Pflicht, seine Mitarbeiter vor „Gefahren für Leben und Gesundheit zu schützen - so das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).
Aus diesem Grund unterscheidet der Gesetzgeber zwischen vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz. In der Musterbauordnung, den Landesbauordnungen werden umfangreiche Forderungen an den vorbeugenden Brandschutz gestellt. Die Umsetzung wird von den Bauordnungsbehörden kontrolliert und genehmigt.
Je besser der vorbeugende Brandschutz in einem Unternehmen aufgestellt und gelebt wird, um so geringer sind die Maßnahmen die im abwehrenden Brandschutz bestimmt werden müssen.
Die Grundpflichten des Unternehmers
Diese sind im §§ 3+10 des ArbSchG genau beschrieben. Danach muss der Unternehmer:
● alle notwendigen Maßnahmen des Brandschutzes treffen,
● für eine geeignete Organisation im Betrieb sorgen
● Gefährdungsbeurteilungen erstellen und zu dokumentieren
● Maßnahmen zur ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten festlegen
● dafür sorgen, dass die Maßnahmen den Mitarbeitern bekannt sind & beachtet werde
Unsere Leistungen rund um den Brandschutz
Wir bieten kompetente Beratung, sinnvolle Maßnahmen, sowie individuelle Unterstützung zum Schutz der Mitarbeiter und der Rechtskonformität Ihres Unternehmens. Durch unsere Aus- und Fortbildungen von innerbetrieblichen Multiplikatoren und Fachkräften bieten wir Ihnen bei Bedarf den gezielten Aufbau Ihrer internen Organisation rund um den Arbeits- Gesundheits- und Brandschutz.
Der Brandschutzbeauftragte nimmt eine besondere Stellung in der Brandschutzorganisation ein.
Er berät den Unternehmer bzw. Arbeitgeber in allen Fragen des vorbeugenden, abwehrenden und organisatorischen Brandschutzes.
Er wirkt innerbetrieblich bei der Ermittlung von Brand- und Explosionsgefahren mit. Ebenfalls bei den Gefährdungsbeurteilungen an Arbeitsplätzen.
Er erstellt oder schreibt bestehende Brandschutzordnungen – Teil A,B,C fort und berät bei feuergefährlichen Arbeitsverfahren und dem Einsatz von brennbaren Arbeitsstoffen.
Der Brandschutzbeauftragte nimmt eine besondere Stellung in der Brandschutzorganisation ein.
Er berät den Unternehmer bzw. Arbeitgeber in allen Fragen des vorbeugenden, abwehrenden und organisatorischen Brandschutzes. Er wirkt innerbetrieblich bei der Ermittlung von Brand- und Explosionsgefahren mit. Ebenfalls bei den Gefährdungsbeurteilungen an Arbeitsplätzen. Er erstellt oder schreibt bestehende Brandschutzordnungen – Teil A, B, C fort und berät bei feuergefährlichen Arbeitsverfahren und dem Einsatz von brennbaren Arbeitsstoffen.
Die Arbeitsstättenverordnung verpflichtet jeden Unternehmer, Maßnahmen festzulegen die zur Brandbekämpfung, Evakuierung und der
Ersten Hilfe der Beschäftigten dienen. Zu seiner Fürsorgepflicht gehört auch die Ausbildung von brandschutztechnischen Hilfspersonal.
Das ArbSchG§ 10 Abs. 2 „Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen“, sowie die ASR 2.2 - „Maßnahmen gegen Brände“ schreiben die
notwendige Anzahl von Brandschutzhelfern vor. Ob ein Anteil von 5% der Beschäftigten ausreichen ist (Regel), ergibt sich unter anderem aus der Gefährdungsbeurteilung, einer erhöhten Brandgefährdung oder der Räumlichen Ausdehnung der Arbeitsstätte.
Jedes Unternehmen kann durch Unfälle, Brände, Explosion, durch Naturereignisse z.B. extremer Wetterlagen, oder durch unkontrolliertes Austreten von Stoffen und sonstigen gefährlichen Störungen des Betriebsablaufs, in eine Notfallsituation geraten.
Die Auswirkungen so eines Notfalls kann erhebliche Beeinträchtigungen mit sich bringen – für Mitarbeiter, dem eigenen Unternehmen oder sogar der Nachbarschaft und der Umwelt.
Unternehmer sind auf der Grundlage verschiedener gesetzlichen Vorschriften und Regeln aufgefordert, eine Notfallplanung zu erstellen und im Unternehmen einzubringen.
Eine Notfallplanung setzt eine systematische Analyse der Gefahren voraus, um Maßnahmen zu ergreifen zur Verhinderung oder Minimierung möglicher Auswirkungen.